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Bundeskanzlei Bern Beglaubigungen: Ihr Leitfaden für eine schnelle Apostille

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9

Minutes

Federico De Ponte

Geschäftsführer bei mentoc

15 May 2025

9

Minutes

Federico De Ponte

Geschäftsführer bei mentoc

Stehen Sie vor der Herausforderung, ein Schweizer Dokument im Ausland anerkennen zu lassen? Eine fehlende oder falsche Beglaubigung kann zu erheblichen Verzögerungen und zur Ablehnung führen. Erfahren Sie hier, wie Sie die notwendige Apostille oder Legalisation von der Bundeskanzlei Bern korrekt und zeitnah erhalten.

The topic briefly and concisely

Die Bundeskanzlei Bern beglaubigt ausschliesslich Dokumente von Bundesbehörden oder mit nationaler Bedeutung; kantonale Urkunden benötigen eine Vorbeglaubigung durch die jeweilige Staatskanzlei.

Für Länder des Haager Übereinkommens ist eine Apostille ausreichend, für alle anderen Länder ist eine oft mehrstufige Legalisation erforderlich.

Anträge bei der Bundeskanzlei müssen per Post eingereicht werden, kosten 20 CHF pro Dokument und haben eine Bearbeitungszeit von etwa fünf Werktagen.

Für die internationale Verwendung von öffentlichen Urkunden wie Handelsregisterauszügen, Gerichtsurteilen oder Diplomen ist deren rechtliche Anerkennung im Zielland entscheidend. Die Bundeskanzlei in Bern spielt hierbei eine zentrale Rolle, indem sie die Echtheit von Unterschriften auf offiziellen Dokumenten bestätigt. Dieser Prozess, bekannt als Apostille oder Legalisation, unterliegt klaren Regeln, die im Haager Übereinkommen von 1961 festgelegt sind. Ohne diesen Nachweis riskieren Sie, dass Ihre Dokumente für eine Firmengründung, ein Studium im Ausland oder eine internationale Eheschliessung als ungültig erklärt werden. Dieser Leitfaden bietet Ihnen eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung, um den Prozess der Beglaubigung bei der Bundeskanzlei Bern effizient zu durchlaufen.

Grundlagen der Dokumenten-Anerkennung: Apostille und Legalisation

Wenn Sie ein offizielles Schweizer Dokument im Ausland vorlegen, müssen ausländische Behörden dessen Echtheit überprüfen können. Dieser Prozess sichert die Rechtsgültigkeit über Grenzen hinweg und wird durch zwei Hauptverfahren geregelt. Das bekannteste ist die Apostille, eine vereinfachte Form der Beglaubigung für alle Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument mit einem einzigen Stempel.

Für Länder, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Dieses Verfahren ist oft mehrstufig und kann eine zusätzliche Bestätigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Ziellandes in der Schweiz erfordern. Die korrekte Identifizierung des Verfahrens ist der erste Schritt, um eine Ablehnung zu vermeiden. Die Bundeskanzlei ist für Dokumente von Bundesbehörden zuständig, während kantonale Urkunden zuerst von der jeweiligen Staatskanzlei vorbeglaubigt werden müssen. Eine sorgfältige Prüfung der Zuständigkeit ist daher unerlässlich, bevor Sie den Prozess starten. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Arten von Beglaubigungen und deren Anwendungsbereiche.

Zuständigkeit geklärt: Welche Dokumente die Bundeskanzlei beglaubigt

Die Bundeskanzlei in Bern ist nicht für alle Arten von Dokumenten zuständig. Ihre Hauptaufgabe ist die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden, die von Bundesbehörden und anderen nationalen Institutionen ausgestellt wurden. Dies stellt sicher, dass zum Beispiel ein eidgenössisches Diplom oder ein Auszug aus dem Zentralstrafregister international anerkannt wird.

Hier ist eine Liste der Dokumententypen, für die die Bundeskanzlei zuständig ist:

  • Unterschriften von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung.

  • Dokumente von schweizerischen Botschaften und Konsulaten.

  • Urkunden von ausländischen diplomatischen Vertretungen in der Schweiz.

  • Dokumente von kantonalen Staatskanzleien (als Überbeglaubigung).

  • Urkunden von Organisationen mit öffentlichen Aufgaben von nationalem Interesse, wie Swissmedic oder das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum.

Wichtig ist, dass die Bundeskanzlei nur Originalunterschriften beglaubigt, nicht den Inhalt des Dokuments. Für Dokumente wie ein von der ETH Zürich ausgestelltes Diplom ist die Bundeskanzlei die richtige Anlaufstelle für die notwendige Haager Apostille. Bevor Sie Ihre Unterlagen einreichen, müssen Sie sicherstellen, dass keine kantonale Vorbeglaubigung erforderlich ist.

Ihr 4-Schritte-Aktionsplan für die Beglaubigung in Bern

Der Prozess zur Einholung einer Beglaubigung bei der Bundeskanzlei erfordert sorgfältige Vorbereitung, um Verzögerungen zu vermeiden. Seit März 2023 können Anträge nur noch auf dem Postweg eingereicht werden. Ein persönliches Erscheinen am Schalter ist nicht mehr möglich. Halten Sie sich an die folgenden vier Schritte für eine reibungslose Abwicklung.

  1. Unterlagen vorbereiten: Stellen Sie sicher, dass Sie das Originaldokument mit der zu beglaubigenden Unterschrift besitzen. Kopien oder Scans werden nicht akzeptiert.

  2. Zusatzinformationen beilegen: Legen Sie dem Antrag das Zielland des Dokuments, eine Telefonnummer für Rückfragen und einen vorfrankierten Rückumschlag bei.

  3. Gebühren im Voraus bezahlen: Die Gebühr beträgt 20 CHF pro Beglaubigung. Überweisen Sie den Betrag im Voraus und legen Sie eine Kopie des Zahlungsbelegs bei.

  4. Versand an die Bundeskanzlei: Senden Sie alle Unterlagen an die Adresse: Schweizerische Bundeskanzlei, Legalisationen, Gurtengasse 5, 3003 Bern.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf Arbeitstage nach Eingang der Dokumente. Planen Sie diese Zeit unbedingt ein, besonders bei knappen Fristen. Eine korrekte Vorbereitung ist entscheidend, wie eine professionelle Übersetzungsagentur Schweiz bestätigen kann. Dieser strukturierte Ansatz minimiert das Risiko von Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung.

Vermeiden Sie die häufigsten Fehler bei der Dokumentenlegalisierung

Selbst kleine Fehler im Einreichungsprozess können zu wochenlangen Verzögerungen führen. Ein häufiges Problem ist die fehlende Vorbeglaubigung. Ein Startup aus Zürich, das einen Handelsregisterauszug für eine Niederlassung in Dubai benötigte, übersah beispielsweise, dass die kantonale Staatskanzlei das Dokument zuerst hätte beglaubigen müssen, was zu einer Verzögerung von über 10 Tagen führte.

Achten Sie auf diese typischen Fehlerquellen:

  • Falsche Zuständigkeit: Einreichen eines kantonalen Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) direkt bei der Bundeskanzlei ohne die erforderliche Vorbeglaubigung durch die kantonale Staatskanzlei.

  • Unvollständige Unterlagen: Das Fehlen des Ziellandes, des frankierten Rückumschlags oder des Zahlungsnachweises führt unweigerlich zu Rücksendungen.

  • Keine Originalunterschrift: Die Bundeskanzlei beglaubigt keine Kopien. Bei Dokumenten ohne Originalunterschrift, wie z.B. bei manchen Diplomen, muss zuerst eine beglaubigte Abschrift bei der ausstellenden Institution (z.B. ETH) beantragt werden.

  • Übersetzung nicht beglaubigt: Wird eine Übersetzung benötigt, muss oft die Unterschrift des vereidigten Übersetzers beglaubigt werden, nicht das Originaldokument. Klären Sie dies mit den Behörden des Ziellandes ab.

Überprüfen Sie die Anforderungen des Ziellandes immer im Voraus. Dies ist besonders wichtig für Länder, die nicht dem Haager Übereinkommen angehören. Eine sorgfältige Prüfung, wie sie bei beglaubigten Übersetzungen in Zürich Standard ist, verhindert kostspielige Fehler.

Der letzte Schritt: Wann eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist

Eine Apostille oder Legalisation der Bundeskanzlei Bern bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift, nicht den Inhalt des Dokuments. Wenn Ihr Dokument in einer Sprache verfasst ist, die im Zielland nicht amtlich ist, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung. Eine Behörde in Spanien wird beispielsweise ein deutsches Diplom nur mit einer von einem vereidigten Übersetzer angefertigten spanischen Übersetzung akzeptieren.

Diese Übersetzung muss von einem Übersetzer angefertigt werden, der bei einem Gericht offiziell anerkannt ist. Die beglaubigte Übersetzung wird oft untrennbar mit einer Kopie des Originaldokuments verbunden. Anschliessend wird die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt, was dem gesamten Dokument rechtliche Gültigkeit im Ausland verleiht. In vielen Fällen muss die Apostille auf die Übersetzung und nicht auf das Originaldokument gesetzt werden. Klären Sie diese Anforderung mit der empfangenden Stelle ab, um sicherzustellen, dass Sie alle Formalitäten erfüllen. Für solche Fälle ist die Zusammenarbeit mit einem Experten für Dokumentenbeglaubigungen entscheidend.

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FAQ

Muss ich für eine Beglaubigung persönlich in Bern erscheinen?

Nein, Beglaubigungen können bei der Bundeskanzlei nur noch auf dem Postweg beantragt werden. Ein persönliches Erscheinen am Schalter ist nicht mehr möglich.



Beglaubigt die Bundeskanzlei auch den Inhalt meines Dokuments?

Nein, die Bundeskanzlei beglaubigt ausschliesslich die Echtheit der Originalunterschrift und des Siegels auf einem Dokument, nicht aber dessen Inhalt oder eine Übersetzung.



Was passiert, wenn ich ein Dokument aus einem falschen Kanton an die Bundeskanzlei sende?

Dokumente müssen in dem Kanton vorbeglaubigt werden, in dem sie ausgestellt wurden. Die Bundeskanzlei wird ein Dokument ohne die korrekte kantonale Vorbeglaubigung zurückweisen, was zu erheblichen Verzögerungen führt.



Kann ich eine beglaubigte Kopie zur Apostillierung einreichen?

Nein, die Bundeskanzlei akzeptiert nur Originaldokumente mit Originalunterschriften. Beglaubigte Kopien werden in der Regel nicht für eine Apostille oder Legalisation angenommen.



Meine Apostille wurde abgelehnt. Was kann der Grund sein?

Häufige Gründe sind eine fehlende Vorbeglaubigung durch die zuständige kantonale Behörde, die Einreichung einer Kopie statt eines Originals oder dass das Zielland das Haager Übereinkommen nicht anerkennt und stattdessen eine Legalisation verlangt.



Benötigt die Übersetzung meines Dokuments auch eine Apostille?

Ja, in vielen Fällen verlangen ausländische Behörden, dass die Apostille auf der beglaubigten Übersetzung angebracht wird und nicht auf dem Originaldokument. Klären Sie diese Anforderung immer vorab mit der empfangenden Stelle.



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